Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Regulierung der Leiharbeit – geplante Beschränkung der Überlassungsdauer
[i]Bedeutung einer „vorübergehenden“ Arbeitnehmerüberlassung?Seit Einführung des Merkmals „vorübergehend“ in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG wird über dessen Regelungsgehalt gerätselt. Inzwischen liegen zahlreiche gerichtliche Entscheidungen aller Instanzen vor. Auch der EuGH hat sich bereits mit der Auslegung der Leiharbeitsrichtlinie befasst ( NWB NAAAE-98068). Zudem liegt eine Stellungnahme der EU-Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland vor. Hinzu kommen regelmäßige Signale des Bundesarbeitsministeriums, das AÜG reformieren zu wollen. All dies ist Anlass genug für eine nüchterne Bestandsaufnahme – und einen Blick nach vorn.
I. Einordnung der Vorschrift und Status quo
[i]Zustimmungsverweigerungsrecht des EntleiherbetriebsratsPraxisrelevant wird die Einordnung von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG zunächst bei der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dem Entleiherbetriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsrecht bezüglich der geplanten „Einstellung“ eines Leiharbeitnehmers zusteht (vgl. § 14 Abs. 3 AÜG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Damit ist die Frage nach der Verbotsgesetzeigenschaft angesprochen. Das BAG geht von einem „Verbotsgesetz“ i. S. der Vorschrift aus und billigt dabei dem Entleiherbetriebsrat bei einem zeitlich unbegrenzten...