1. Vereinssatzungen sind objektiv, lediglich aus ihrem Inhalt heraus auszulegen. Willensäußerungen oder Interessen der satzungsbeschließenden Vereinsmitglieder oder sonstige, dem Satzungsinhalt nicht zu entnehmende Umstände spielen für die Auslegung keine Rolle (im Anschluss an , BGHZ 96, 245).
2. Die Vertretungsmacht eines Vereinsvorstandes ist im Außenverhältnis gegenüber Dritten grundsätzlich unbeschränkt.
3. Die Beschränkung der Vertretungsmacht eines Vereinsvorstandes auch mit Wirkung gegen Dritte erfordert, dass die entsprechende Satzungsbestimmung (hier: Zustimmungserfordernis eines Dachverbandes) sowohl die Beschränkung als solche als auch deren Umfang klar und eindeutig erkennen lässt. Fehlt es hieran, ist die Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis nicht beschränkt und - bei eingetragenen Vereinen - eine entsprechende Eintragung im Vereinsregister unzulässig; das Zustimmungserfordernis hat dann nur im Innenverhältnis (als Beschränkung der Geschäftsführungskompetenz des Vorstandes gemäß §§ 27 Abs. 3, 665 BGB) Relevanz (im Anschluss an , NJW 1980, 2799; Urteil vom - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866).
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 1698 Nr. 30 NWB-Eilnachricht Nr. 36/2015 S. 2630 KAAAE-99362
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OLG Nürnberg, Beschluss v. 20.05.2015 - 12 W 882/15
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