Die nach Abgabe der Drittschuldnererklärung geänderte Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die verspätete Drittschuldnererklärung entstanden ist, ist statthaft. Die Klage ist nur in dem Umfang begründet, als die Klägerin den Schaden geltend macht, der ihr durch die Erhebung einer unbegründeten Leistungsklage entstanden ist. Über die Gerichtskosten und notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten hinaus steht der Klägerin kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund unterlassener Pfändungen bei Dritten und für vorgerichtlich aufgewandte Mahnkosten.