1. Die objektive Beweislast für das Vorliegen der medizinischen Anknüpfungstatsachen für eine innere Ursache trägt der Unfallversicherungsträger.
2. Auch ein sich tatsächlich auswirkendes Symptom (hier: Schwindel) einer im Einzelnen nicht geklärten Krankheit im medizinischen Sinne kann einen regelwidrigen körpereigenen Vorgang darstellen, der als nichtversicherte Wirkursache bei der Beurteilung der Unfallkausalität zu berücksichtigen ist.
3. Ein nicht arretierter Schreibtischrollcontainer stellt eine besondere Beschaffenheit der Betriebsstätte, d.h. ein betriebsspezifisches Risiko dar, das - soweit es für Art und Schwere eines Unfallereignisses wesentlich ist - trotz einer bestehenden inneren Ursache zur Annahme der Unfallkausalität führen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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