Durch Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit Festlegung eines Eingliederungsziels auf eine zukünftige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit können grundsätzlich ermessenslenkende Festlegungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses erfolgen. Enthält dagegen die Eingliederungsvereinbarung mit entsprechender Zielsetzung keine verbindlichen vertraglichen Verpflichtungen, ist aus der nur der Form nach bestehenden Eingliederungsvereinbarung (vorliegend Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit) keine Ermessensbindung abzuleiten.
Fundstelle(n): ZAAAE-99318
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.07.2015 - L 8 AL 2364/14
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