Regelt eine konzerninterne Vereinbarung, dass der externe Umsatz eines Konzernunternehmens dergestalt mit dem internen Umsatz dieses Unternehmens, welcher durch Kostenerstattungen für konzernintern erbrachte Dienstleistungen erzielt wird, in Beziehung steht, dass mit Ansteigen des externen Umsatzes der "Preis" für die internen Dienstleistungen sinkt, so liegt darin zugleich eine Steuerung des im Jahresabschluss auszuweisenden Gewinns. Selbst wenn dieses Modell (gewollt) dazu führt, dass durch die Steuerung der Höhe des im Jahresabschluss auszuweisenden Gewinns in der Regel keine ausreichenden Eigenkapitalverzinsungen für Betriebsrentenanpassungen zu erwarten sind, kann eine Betriebsrentenanpassung seit Aufgabe des Konzepts der Außenhaftung im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr über einen Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern erreicht werden. Auch eine Anpassung unter Anwendung der Grundsätze der Existenzvernichtungshaftung scheitert, wenn nur die Höhe des Gewinns gesteuert wird, jedoch ansonsten kein Eingriff in das Schutzgut des Gesellschaftsvermögens des Konzernunternehmens vorliegt. Die Möglichkeit zur Erwirtschaftung einer für künftige Betriebsrentenanpassungen auskömmlichen höheren Eigenkapitalverzinsung wird über § 826 BGB im Innenverhältnis zwischen Konzernunternehmen und ihren Gesellschaftern nicht geschützt.
Fundstelle(n): VAAAE-99315
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LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 03.07.2013 - 4 Sa 112/12
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