BGH Urteil v. - IV ZR 415/13

Instanzenzug:

Tatbestand

1Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung.

2Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Januar 2003 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN im Januar 2003 mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ein Begleitschreiben, das eine Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. enthielt. Bei Antragstellung war d. VN in dem von ihm unterzeichneten Antragsformular auf das Widerspruchsrecht und darauf hingewiesen worden, dass er auf dieses Widerspruchsrecht bei Übersendung des Versicherungsscheins nochmals gesondert hingewiesen werde.

3D. VN zahlte von Januar 2003 bis Februar 2012 Prämien in Höhe von insgesamt 8.497,22 €. Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 erklärte d. VN "den Widerspruch des Versicherungsvertrages gem. § 5a VVG a.F.". Der Versicherer zahlte auf die hilfsweise erklärte Kündigung den Rückkaufswert aus.

4Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 7.614,41 €.

5Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.

6Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7Die Revision hat keinen Erfolg.

8I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. D. VN habe mit dem Versicherungsschein die erforderlichen Unterlagen samt Widerspruchsbelehrung erhalten. Die Belehrung in dem Begleitschreiben sei drucktechnisch hervorgehoben und auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es bestünden keine Widersprüche zu dem Hinweis auf das Widerspruchsrecht in dem Antragsformular; d. VN misstraue mit Blick darauf nicht der in dem Begleitschreiben genannten Textform. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist sei der schwebend unwirksame Vertrag endgültig rückwirkend wirksam geworden. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.

9II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

10D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückzahlung der Prämien verlangen.

111. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versicherungsvertrages sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und - was die Revision nicht angreift - eine formell und inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Dabei ist es für d. VN unschädlich und damit - wie die Revision einräumt - unerheblich, dass in dem Policenbegleitschreiben eine Widerspruchsfrist von einem Monat genannt wurde, während die Frist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. vor dem 8. Dezember 2004 nur 14 Tage betrug. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, die Belehrung in dem Policenbegleitschreiben divergiere gegenüber der Belehrung in dem Antragsformular, weil dort die erforderliche Textform nicht erwähnt worden sei. Die Belehrung im Antragsformular war jedoch nicht die maßgebliche, sondern diejenige in dem mit dem Versicherungsschein übersandten Policenbegleitschreiben. Dass es auf diese Belehrung ankam, konnte d. VN eindeutig daraus entnehmen, dass der Versicherer in dem Antragsformular ausdrücklich erklärt hatte, er werde auf das Widerspruchsrecht bei Übersendung des Versicherungsscheins nochmals gesondert hinweisen. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten Widerspruchsfrist erklärte d. VN den Widerspruch nicht.

122. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; , VersR 2015, 514 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; aaO Rn. 42 ff.).

13D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss im Januar 2003 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte von Januar 2003 bis Februar 2012, somit mehr als neun Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits Anfang 2003 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar.

Fundstelle(n):
BAAAE-99232