Instanzenzug: Az: I ZA 1/15 Beschlussvorgehend Az: 3 W 2178/14vorgehend LG Nürnberg-Fürth Az: 4 HKO 4892/14
Gründe
1Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (, NJW 2008, 2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.
Büscher Kirchhoff Koch
Löffler Feddersen
Fundstelle(n):
KAAAE-99203