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BGH Urteil v. - II ZR 65/95

Gesetze: BGB § 26, BGB § 27, BGB § 39, BGB § 12, BGB § 127

Vereinsrecht: Vertretungsmacht - und deren Beschränkung - des Vorstandes; Form der Austrittserklärung

Tatbestand

Der Kläger, der Zentralverband der A., macht im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten, den Landesverband für das Au. in H., als sein Mitglied der Höhe nach unstreitige Verbandsbeiträge für das vierte Quartal 1992 in Höhe von 60.792,25 DM und für das erste Quartal 1993 in Höhe von weiteren 61.797,99 DM geltend. Der Beklagte hat die Mitgliedschaft beim Kläger nach einem Vorstandsbeschluß vom 30. September 1992 mit Telefax vom selben Tage aus wichtigem Grunde gekündigt. Einen entsprechenden Beschluß, der zugleich eine Bestätigung dieser Kündigung aussprach, faßte die nach der Satzung des Beklagten für die Beendigung der Mitgliedschaft im Bundesverband zuständige Mitgliederversammlung des Beklagten am 7. Oktober 1992.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAE-99179

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BGH, Urteil v. 22.04.1996 - II ZR 65/95

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