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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 32/15

Gesetze: EStG 2010 § 1EStG 2010 § 1a Abs. 1EStG 2010 § 3 Nr. 55aEStG 2010 § 3 Nr. 55bEStG 2010 § 10 Abs. 1 Nr. 1bEStG 2010 § 19 Abs. 2EStG 2010 § 49 Abs. 1 Nr. 7GG Art. 3 Abs. 1AO § 163VersAusglG §§ 20 bis 22BGB 2008 § 1587g Abs. 1 Satz 1BGB 2008 § 1587i VAHRG § 1 Abs. 2 VAHRG § 2

Einkommensteuer: Zahlungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger

Leitsatz

1. Tritt ein Steuerpflichtiger einen Teil seines Anspruchs aus einer betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an seine geschiedene, nicht unbeschränkt steuerpflichtige Ehefrau ab, hat er die Versorgungsleistungen dennoch in voller Höhe zu versteuern. Ein Abzug der aufgrund der Abtretung unmittelbar an die geschiedene Ehefrau geleisteten Zahlungen als negativer Arbeitslohn, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kommt nicht in Betracht.

2. Hierin ist keine eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO rechtfertigende sachliche Unbilligkeit zu sehen.

Fundstelle(n):
WAAAE-98736

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.06.2015 - 6 K 32/15

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