Auslegung von Verwaltungsanweisungen
durch das Gericht - Erlass von Säumniszuschlägen zur Grunderwerbsteuer
wegen sachlicher Unbilligkeit
Leitsatz
1. Das Gericht darf Verwaltungsanweisungen
wie die ermessensregelnde Vorschrift in Ziff. 5 Abs. 2 Buchst. b
AEAO zu § 240 nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen,
ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.
2. Diese Verwaltungsvorschrift
ist einschränkend dahin auszulegen, dass ein vollständiger Erlass
von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit nach § 227 AO
nur bei einer lediglich geringfügigen Überschreitung der Schonfrist
des § 240 Abs. 3 Satz 1 AO in Betracht kommt, bei der der Gegenleistungscharakter
der Säumniszuschläge von ganz untergeordneter Bedeutung ist.
3. Eine Überschreitung von
fast einem Monat ist nicht als nur geringfügig zu beurteilen. Das
gilt ungeachtet des Umstandes, dass Stundungszinsen nur für volle Monate
berechnet werden (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAE-98732
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.05.2015 - 3 K 297/14
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