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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 297/14

Gesetze: AO § 227, AO § 238 Abs. 1 Satz 2, AO § 240 Abs. 1 Satz 1, AO § 240 Abs. 3 Satz 1

Auslegung von Verwaltungsanweisungen durch das Gericht - Erlass von Säumniszuschlägen zur Grunderwerbsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit

Leitsatz

1. Das Gericht darf Verwaltungsanweisungen wie die ermessensregelnde Vorschrift in Ziff. 5 Abs. 2 Buchst. b AEAO zu § 240 nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.

2. Diese Verwaltungsvorschrift ist einschränkend dahin auszulegen, dass ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit nach § 227 AO nur bei einer lediglich geringfügigen Überschreitung der Schonfrist des § 240 Abs. 3 Satz 1 AO in Betracht kommt, bei der der Gegenleistungscharakter der Säumniszuschläge von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

3. Eine Überschreitung von fast einem Monat ist nicht als nur geringfügig zu beurteilen. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass Stundungszinsen nur für volle Monate berechnet werden (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAE-98732

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.05.2015 - 3 K 297/14

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