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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 158/14 EFG 2015 S. 1675 Nr. 20

Gesetze: AO § 169, AO § 170, AO § 171, EStG § 23, KAGG § 39, InvStG § 2, EStG § 3 Nr. 40 Buchstabe j, EStG § 3c, EStG § 52 Abs. 1

Halbeinkünfteverfahren für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften von ausländischen Genussscheinen in 2001 wegen Verstoßes gegen Art. 56 EG nicht anwendbar - Unterbrechung einer Außenprüfung

Leitsatz

1. Eine Außenprüfung wird nicht unmittelbar nach ihrem Beginn unterbrochen (§ 171 Abs. 4 Satz 2 AO) wenn erste verwertbare Ergebnisse vorliegen. Auf die Höhe der steuerlichen Auswirkung kommt es nicht an.

2. Im Jahr 2003 gezahlte Zwischengewinne stellen im Jahr 2004 keine Anschaffungskosten dar.

3. Die im Jahr 2001 bestehende Ungleichbehandlung zwischen inländischen und ausländischen Beteiligungen in Bezug auf die Anwendbarkeit des Halbeinkünfteverfahrens verstößt gegen Art. 56 EG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 258 Nr. 9
EFG 2015 S. 1675 Nr. 20
RAAAE-98729

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.06.2015 - 2 K 158/14

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