Umwandlungssteuerrecht: Rückwirkende
Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelzung
Leitsatz
1. Der Veräußerungsbegriff
des § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 erfasst grundsätzlich auch Umwandlungen
als tauschähnliche Vorgänge.
2. Die Verschmelzung auf den
Anteilseigner (Aufwärtsverschmelzung) erfüllt nicht alle den Veräußerungsbegriff
kennzeichnende Merkmale. Es fehlt aus Sicht des übertragenden Rechtsträgers
an der Gegenleistung, weil dieser ohne Abwicklung untergeht.
3. Die Ausgestaltung des §
22 Abs. 2 UmwStG als typisierende Missbrauchsvorschrift rechtfertigt
es, den Begriff der Veräußerung im Sinne des Regelungszwecks einschränkend
dahingehend auszulegen, dass eine Folgeumwandlung wie die Aufwärtsverschmelzung,
bei der es nicht zu einer missbräuchlichen Ausnutzung der Statusverbesserung
kommen kann, nicht unter die Tatbestandsvoraussetzung fällt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2015 S. 2363 Nr. 41 DStR 2015 S. 2377 Nr. 43 DStRE 2015 S. 1403 Nr. 22 EFG 2015 S. 1876 Nr. 21 GmbH-StB 2015 S. 295 Nr. 10 Ubg 2015 S. 668 Nr. 11 HAAAE-98728
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 21.05.2015 - 2 K 12/13
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