Öffentliche Zustellung an einer Aktiengesellschaft ohne Vorstand
und Aufsichtsrat.
Verzinsung einer Bareinlage für eine Aktiengesellschaft bei Hin-
und Herzahlen des Grundkapitals
Leitsatz
Bei einer führungslosen Aktiengesellschaft ohne Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder ist jegliche Bekanntgabe und damit
auch eine öffentliche Zustellung unwirksam.
Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 11 S. 2 AO gilt auch für juristische Personen, die mangels (Passiv-) Vertreter vollständig
handlungsunfähig sind.
Gelten die Einlagen für das Grundkapital einer Aktiengesellschaft wegen des sog. Hin- und Herzahlens als nicht erbracht,
sind die ausstehenden Einlagen nach § 63 Abs. 2 S. 1 AktG vom Eintritt der Fälligkeit an mit 5% jährlich zu verzinsen und
die zu aktivierenden Zinsforderungen gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 28 DStRE 2016 S. 1192 Nr. 19 EFG 2015 S. 1638 Nr. 19 Ubg 2016 S. 692 Nr. 11 ZAAAE-98722
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.03.2015 - 4 K 556/12
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