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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 556/12 EFG 2015 S. 1638 Nr. 19

Gesetze: AktG § 63, KStG § 8 Abs. 3 S. 2, AO § 171 Abs. 11, VwZG § 10 Abs. 1

Öffentliche Zustellung an einer Aktiengesellschaft ohne Vorstand und Aufsichtsrat.

Verzinsung einer Bareinlage für eine Aktiengesellschaft bei Hin- und Herzahlen des Grundkapitals

Leitsatz

  1. Bei einer führungslosen Aktiengesellschaft ohne Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder ist jegliche Bekanntgabe und damit auch eine öffentliche Zustellung unwirksam.

  2. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 11 S. 2 AO gilt auch für juristische Personen, die mangels (Passiv-) Vertreter vollständig handlungsunfähig sind.

  3. Gelten die Einlagen für das Grundkapital einer Aktiengesellschaft wegen des sog. Hin- und Herzahlens als nicht erbracht, sind die ausstehenden Einlagen nach § 63 Abs. 2 S. 1 AktG vom Eintritt der Fälligkeit an mit 5% jährlich zu verzinsen und die zu aktivierenden Zinsforderungen gewinnerhöhend zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 28
DStRE 2016 S. 1192 Nr. 19
EFG 2015 S. 1638 Nr. 19
Ubg 2016 S. 692 Nr. 11
ZAAAE-98722

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 24.03.2015 - 4 K 556/12

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