Die Ausbildung eines Kindes zum Rettungshelfer im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres stellt keine erstmalige Berufsausbildung
i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes vom dar.
Voraussetzung für eine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ist, dass die Ausbildung im Rahmen eines
öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1613 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2015 S. 3147 PAAAE-98721
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Hessisches Finanzgericht
v. 21.05.2015 - 2 K 155/13
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