Verdeckte Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund von Untreuehandlungen eines Nur-Geschäftsführers
zu Lasten der Gesellschaft
nur mit Einwendungen gegen die Einkommensteuerfestsetzung begründeter AdV-Antrag betreffend den Solidaritätszuschlag ist unzulässig
Darlegungsanforderungen bei gerichtlichem AdV-Antrag
Leitsatz
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Untreuehandlungen eines GmbH-Geschäftsführers, der selbst nicht Gesellschafter ist, zu
Lasten der Gesellschaft einen Zufluss verdeckter Gewinnausschüttungen bei den anderen Geschäftsführern, die zugleich auch
Gesellschafter sind, bewirken können.
2. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist unzulässig, wenn und
soweit sich der Steuerpflichtige mit seinem Begehren allein gegen die Besteuerungsgrundlagen der Steuerfestsetzung (hier:
Einkommensteuer) wendet.
3. Die Entscheidung ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich
aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage sowie aufgrund von präsenten Beweismitteln ergibt. Es ist Sache der Beteiligten,
die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht. Weitergehende
Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 3 DStRE 2016 S. 333 Nr. 6 DStZ 2015 S. 729 Nr. 19 EFG 2015 S. 1643 Nr. 19 GmbH-StB 2015 S. 292 Nr. 10 Ubg 2016 S. 227 Nr. 4 FAAAE-98720
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 02.07.2015 - 10 V 9101/13
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