Schätzung von Besteuerungsgrundlagen für Kapitaleinkünfte durch das Gericht
Leitsatz
1. Nur eine plötzliche und nicht vorhersehbare Erkrankung, die dem nicht vertretenen Kläger an der Wahrnehmung eines Termins
zur mündlichen Verhandlung hindert, kann das Gericht verpflichten, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, zu vertagen
oder zu verlegen.
2. Soweit sich die Klage gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2006 wegen nicht berücksichtigter Zuwendungen der
Jahre 2000 bis 2005 richtet, ist die Klage bereits unzulässig, da die nicht berücksichtigungsfähigen Zuwendungen der Vorjahre
jeweils am Jahresende gem. § 10b Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG gesondert in einem für die Einkommensteuerfestsetzung
bindenden Grundlagenbescheid festgestellt werden müssen.
3. Die steuerliche Entlastung der Spende ist nur gerechtfertigt, wenn sie weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich
fremdnützig, d. h. zur Förderung des Gemeinwohls verwendet wird.
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