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FG München Urteil v. - 2 K 3005/14

Gesetze: FGO § 91, FGO § 96 Abs. 1, ZPO § 227, EStG § 10b Abs. 1 S. 1, EStG § 10d Abs. 4, EStG § 11 Abs. 2

Terminsverlegung

Spenden an Stiftung bei Fremdnützigkeit

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen für Kapitaleinkünfte durch das Gericht

Leitsatz

1. Nur eine plötzliche und nicht vorhersehbare Erkrankung, die dem nicht vertretenen Kläger an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert, kann das Gericht verpflichten, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, zu vertagen oder zu verlegen.

2. Soweit sich die Klage gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2006 wegen nicht berücksichtigter Zuwendungen der Jahre 2000 bis 2005 richtet, ist die Klage bereits unzulässig, da die nicht berücksichtigungsfähigen Zuwendungen der Vorjahre jeweils am Jahresende gem. § 10b Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 10d Abs. 4 EStG gesondert in einem für die Einkommensteuerfestsetzung bindenden Grundlagenbescheid festgestellt werden müssen.

3. Die steuerliche Entlastung der Spende ist nur gerechtfertigt, wenn sie weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich fremdnützig, d. h. zur Förderung des Gemeinwohls verwendet wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EAAAE-98716

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FG München, Urteil v. 23.06.2015 - 2 K 3005/14

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