Anteilsbegriff bei grundbesitzenden Personen- bzw. Kapitalgesellschaften
mittelbarer Anteilserwerb über Zwischengesellschaften
Leitsatz
1. Die Steuerbarkeit einer Anteilsvereinigung i. S. v. § 1 Abs. 3 GrEStG wird nur durch den Erwerb des letzten Anteils ausgelöst.
Dabei ist der Vorgang, der zum Erwerb dieses Anteils führt, zwar das die Steuer auslösende Moment. Gegenstand der Steuer ist
aber nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die durch ihn begründete Zuordnung von mindestens 95 % der Anteile in einer
Hand.
2. Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt,
als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen. Die Anteilsvereinigung
kann auch dadurch erfolgen, dass der Erwerber die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft teils unmittelbar und teils
mittelbar erwirbt.
3. Unter welchen Voraussetzungen ein mittelbarer Anteilserwerb vorliegt, ist nicht in Anknüpfung an das Zivilrecht, sondern
unter Berücksichtigung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zu beurteilen. Entscheidend kommt es
auf die rechtlich begründeten Einflussmöglichkeiten auf die grundbesitzende Gesellschaft an.
4. Ist die (unmittelbar) grundbesitzende Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft, setzt ein mittelbarer Anteilserwerb, der zu
einer Anteilsvereinigung beitragen oder führen kann, voraus, dass der Anteilserwerber sowohl bei der zwischengeschalteten
Gesellschaft (Zwischengesellschaft) oder bei den Zwischengesellschaften als auch bei der grundbesitzenden Gesellschaft selbst
in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise die rechtliche Möglichkeit hat, seinen Willen durchzusetzen.
5. Ist die (unmittelbar) grundbesitzende Gesellschaft eine Personengesellschaft, ist als „Anteil” i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr.
1 GrEStG die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Personengesellschaft zu verstehen, das heißt die aus der Mitgliedschaft
in der Personengesellschaft folgende gesamthänderische Mitberechtigung hinsichtlich des (aktiven) Gesellschaftsvermögens.
Eine Beteiligung an der Personengesellschaft in diesem Sinne hat auch derjenige Gesellschafter inne, der keinen Anteil am
Gesellschaftskapital hält.
6. Handelt es sich bei einer Zwischengesellschaft um eine Personengesellschaft, ist diese im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 1
GrEStG ebenso zu behandeln wie eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft. Bei einer solchen Personengesellschaft kommt
es nicht auf die Beteiligung aller Gesellschafter am Gesamthandsvermögen, sondern auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital
an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 11 Nr. 5 DStRE 2016 S. 294 Nr. 5 EFG 2015 S. 1623 Nr. 19 UVR 2015 S. 328 Nr. 11 Ubg 2016 S. 238 Nr. 4 KAAAE-98714
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.06.2015 - 15 K 3256/12
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