vorläufiger Rechtsschutz gegen: Pfändungs- und Einziehungsverfügungen
Eintragung einer Zwangshypothek
Anordnung der Zwangsversteigerung
Leitsatz
1. Gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sowie gegen die Eintragung der Zwangshypothek ist der statthafte Rechtsbehelf
die AdV. Der Antrag auf AdV ist gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO unzulässig, weil weder die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen
noch die Eintragung der Zwangshypothek bislang mit Einspruch vom Antragsteller angefochten wurden.
2. Ausnahmsweise kann vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nicht nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung
bzw. Aufhebung der Vollziehung, sondern wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Rechtschutzbegehren trotz § 114 Abs.
5 FGO gleichzeitig auch durch einstweilige Anordnung gewährt werden.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung i. S. Anordnung der Zwangsversteigerung ist jedenfalls mangels Rechtschutzbedürfnisses
unzulässig, da der Antragsteller – wie geschehen – einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach
§ 30a Abs. 1 ZVG beim Amtsgericht stellen kann. Zudem wäre es dem Antragsteller als Vollstreckungsschuldner unbenommen möglich
gewesen, beim FA (vorab) nach § 258 AO die einstweilige Einstellung der Vollstreckung zu beantragen.
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