Wohnsitz im Inland eines Lehrers bzw. seines minderjährigen Stiefsohnes während eines dreijährigen Auslandsschuldienstes als
Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch
Leitsatz
1. Ist ein Lehrer für drei Jahre für einen Auslandsschuldienst in Guatemala beurlaubt, so behält er gleichwohl weiter einen
Wohnsitz im Inland und ist folglich nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG kindergeldanspruchsberechtigt, wenn er während der Auslandstätigkeit
regelmäßig die Ferienzeiten mit seiner Familie im Juni und von etwa Mitte November bis Anfang Januar in seinem eigenen Einfamilienhaus
in Deutschland verbringt, das ihm nach seiner Rückkehr vom Auslandsschuldienst auch weiterhin als inländischer Wohnsitz dient,
wenn das Haus während der Abwesenheit des Lehrers weder vermietet noch von anderen Personen genutzt wurde, es also vielmehr
für die Inlandsaufenthalte der Familie zur Verfügung stand, und wenn zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aufenthalte
des Lehrers in dem Haus lediglich Besuchscharakter hatten oder eine Nutzung des Hauses für eigene Wohnzwecke aus Gründen der
Ausstattung oder der Nutzbarkeit nicht möglich gewesen wäre.
2. Auch sein minderjähriger, in Peru geborener Stiefsohn behält während des dreijährigen Auslandsschuldienstes des Lehrers
weiter einen Wohnsitz im Inland, wenn er vor dem Auslandsaufenthalt in Deutschland zur Schule gegangen und im inländischen
Haushalt seiner (Stief-)Eltern in dem Einfamilienhaus des Stiefvaters gelebt hat und sich während des dreijährigen Auslandsaufenthalts
fast durchgängig jeweils zusammen in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in Deutschland bzw.
Guatemala aufgehalten hat.
3. Teilt ein Kind regelmäßig die Aufenthaltsorte seiner Eltern, bleibt die familiäre Wohn- und Lebensgemeinschaft bestehen
mit der Folge, dass das Kind die Wohnsitze seiner Eltern teilt. Das Beibehalten des bereits vorhandenen Wohnsitzes wird dabei
durch die Familienangehörigen vermittelt.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1615 Nr. 19 LAAAE-98705
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.03.2015 - 13 K 3853/13
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