Betrieblich veranlasste und nicht nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbare Schuldzinsen des Kontokorrentkontos sind keine Werbungskosten
aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz
1. Da § 4 Abs. 4a EStG nur betrieblich veranlasste Schuldzinsen unterliegen, ist die steuerliche Abziehbarkeit der Schuldzinsen
zweistufig zu prüfen. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob und inwieweit Schuldzinsen überhaupt zu den betrieblich veranlassten
Aufwendungen gehören. Ergibt die Prüfung, dass Schuldzinsen privat veranlasst sind, so sind sie nicht bei der Ermittlung der
Entnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen. Danach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug
im Hinblick auf Überentnahmen durch § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt ist.
2. Hat der Steuerpflichtige in den Vorjahren, nicht aber im Streitjahr Mittel zur Finanzierung der Herstellung zum Privatvermögen
gehörender, vermieteter Immobilien von seinem betrieblichen gemischten Kontokorrentkonto entnommen und übersteigen im Streitjahr
die Habenbuchungen (laufende Geldeingänge) auf dem Kontokorrentkonto die Entnahmen, so ist davon auszugehen, dass die Kontokorrentzinsen
für das Kontokorrentkonto im Streitjahr in voller Höhe betrieblich veranlasst, in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar
sind und dass der Betrag der Überentnahmen, der bei den betrieblichen Einkünften nach § 4 Abs. 4a EStG zu einer außerbilanziellen
Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen für das Kontokorrentkonto führt, nicht als Werbungskosten aus der Vermietung
und Verpachtung der in in den Vorjahren hergestellten Mietimmobilien abziehbar ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1515 Nr. 18 EStB 2016 S. 70 Nr. 2 HAAAE-98702
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