1. Die Grippeerkrankung stellt keinen Verhinderungsgrund dar, da sie nicht plötzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Einspruchsfrist
am aufgetreten ist und die Kläger auch noch rechtzeitig einen Dritten mit der Wahrung ihrer steuerlichen Interessen
hätten beauftragen können. Auch die familiären Todesfälle und damit in Zusammenhang stehende psychische Belastungen der Kläger
können kein Wiedereinsetzungsgrund – da sie bereits mehr als zwei Jahre zurückliegen – mehr sein, ebenso wenig wie die Anstrengungen
der Kläger zum Erhalt ihres denkmalgeschützten Hauses.
2. Ein grobes Verschulden liegt insbesondere dann vor, wenn – wie hier – die Kläger die Steuererklärung trotz Aufforderung
oder gesetzlicher Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig abgeben und deshalb die Steuer geschätzt werden musste.
Ein grobes Verschulden liegt dann nicht vor, wenn sich Steuerpflichtige in einer ganz besonderen Krisensituation persönlicher
oder beruflicher Art befinden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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