Schluss- oder Übertragungsbilanz i. S. d. § 3 UmwStG als eigenständige Bilanz neben dem Jahresabschluss
Ausübung des Ansatz- und Bewertungswahlrecht i. S. d. § 3 UmwStG
Bilanzänderung
Leitsatz
1. Die KG ist nach Abschluss des Insolvenzverfahrens vollbeendet und ist nicht mehr nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt.
Die Feststellungsbeteiligten erlangen stattdessen die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO, soweit sie vom Feststellungsbescheid
betroffen sind.
2. Der Körperschaftssteuerbescheid für 2003 stellt keinen Grundlagenbescheid für den von der Klägerin angefochtenen Feststellungsbescheid
für 2004 dar, zumal die Übertragungsbilanz zum nicht vom FA durch den Ansatz der § 7g-Rücklage korrigiert
worden ist. Im Übrigen ist die Bindung der übernehmenden Gesellschaft (KG) an die Werte der Übertragungs- und Schlussbilanz
gem. § 14 i. V. m. § 4 Abs. 1 UmwStG (Zwang zur Übernahme der Wertansätze aus der Schlussbilanz) nur eine materiell-rechtliche.
3. Die Rücklage nach § 7g EStG war nicht erst im Jahr 2004 infolge der Anschaffung der Druckmaschine aufzulösen, da weder
in der Eröffnungsbilanz noch in der zugrundeliegenden Übertragungsbilanz eine solche Rücklage eingestellt gewesen ist noch
hätte eingestellt werden müssen.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 UmwStG sind das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin
so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde
liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre. Gleiches gilt nach
§ 2 Abs. 2 UmwStG für die Gesellschafter, die an der das Vermögen der GmbH übernehmenden KG beteiligt sind.
Eine Auslegung des Jahresabschlusses der GmbH als Schluss- und Übertragungsbilanz scheidet aus. Das Ansatz- und Bewertungswahlrecht
i. S. v. § 3 UmwStG ist erst ausgeübt, wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim FA einreicht und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben
zu wollen. In der Übertragungsbilanz für die GmbH wurde erstmals das Ansatz- und Bewertungswahlrecht i. S. d. § 3 UmwStG,
die Rücklage nach § 7g EStG i. H. v. 70.000 Euro aufzulösen, ausgeübt. Es handelt sich daher nicht um eine unzulässige Bilanzänderung.
Die Schluss- oder Übertragungsbilanz i. S. d. § 3 UmwStG ist eine eigenständige Bilanz und von der Gewinnermittlung i. S.
d. § 4 Abs. 1, § 5 EStG zu unterscheiden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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