1. Die Antragsteller haben gegenüber dem Gericht nicht vorgetragen, dass das FA über den gestellten Aussetzungsantrag ohne
Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden hätten (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO).
2. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO wurden weder schlüssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
3. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat eine wirksame Erklärung über die einvernehmliche Erledigung der Einsprüche
abgegeben (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 AO).