Frage der Zuordnung von Einkünften; Vorliegen der Unternehmereigenschaft i.S.d. UStG
Leitsatz
1. Bei den streitbefangenen Zuflüssen handelt es sich um steuerpflichtige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG. Die Rücknahme
der Klagen bzw. die Abgabe der Erledigungserklärungen und auch die Verpflichtung, die beschlossenen Kapitalerhöhungen nicht
in anderer Weise anzugreifen, stellen Handlungen bzw. Leistungen dar, die Gegenstand entgeltlicher Vorgänge sein können und
im Streitfall auch konkrete Gegenleistungen ausgelöst haben.
2. Die erheblichen Zahlungen der Gesellschaften stellen keine vGA dar. Bei der gebotenen wertenden Betracht liegt das auslösende
Moment für die Zahlungen der beklagten Aktiengesellschaften in den aus der Sicht des Senats rechtsmissbräuchlich erhobenen
Anfechtungsklagen des Klägers des vorliegenden Verfahrens und nicht in seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an den
Aktiengesellschaften und insoweit auch keine vGA i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.
3. Der Stpfl. wurde zu Recht als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG qualifiziert. Die Handlungen im Rahmen der Beendigung der Anfechtungsklageverfahren
stellen sich als unternehmerische, berufliche Tätigkeit dar. Da der Stpfl. nach Sachverhaltsfeststellung seit vielen Jahren
Anfechtungsklagen i.Z.m. Unternehmensentscheidungen von AGs betreibt, arbeitet der Stpfl. insoweit auch nachhaltig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AG 2015 S. 834 Nr. 22 DB 2015 S. 13 Nr. 31 DStR 2016 S. 6 Nr. 15 DStRE 2016 S. 726 Nr. 12 EFG 2015 S. 1540 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2015 S. 2411 UStB 2015 S. 221 Nr. 8 ZIP 2015 S. 1487 Nr. 31 ZIP 2015 S. 58 Nr. 30 IAAAE-98690
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