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FG Köln Urteil v. - 13 K 3023/13 EFG 2015 S. 1540 Nr. 18

Gesetze: EStG § 20 Abs 1 Nr 1 Satz 2, UStG § 2, EStG § 22 Nr 3

Ermittlung von Einkünften; Umsatzsteuer

Frage der Zuordnung von Einkünften; Vorliegen der Unternehmereigenschaft i.S.d. UStG

Leitsatz

1. Bei den streitbefangenen Zuflüssen handelt es sich um steuerpflichtige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG. Die Rücknahme der Klagen bzw. die Abgabe der Erledigungserklärungen und auch die Verpflichtung, die beschlossenen Kapitalerhöhungen nicht in anderer Weise anzugreifen, stellen Handlungen bzw. Leistungen dar, die Gegenstand entgeltlicher Vorgänge sein können und im Streitfall auch konkrete Gegenleistungen ausgelöst haben.

2. Die erheblichen Zahlungen der Gesellschaften stellen keine vGA dar. Bei der gebotenen wertenden Betracht liegt das auslösende Moment für die Zahlungen der beklagten Aktiengesellschaften in den aus der Sicht des Senats rechtsmissbräuchlich erhobenen Anfechtungsklagen des Klägers des vorliegenden Verfahrens und nicht in seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an den Aktiengesellschaften und insoweit auch keine vGA i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.

3. Der Stpfl. wurde zu Recht als Unternehmer i.S.d. § 2 UStG qualifiziert. Die Handlungen im Rahmen der Beendigung der Anfechtungsklageverfahren stellen sich als unternehmerische, berufliche Tätigkeit dar. Da der Stpfl. nach Sachverhaltsfeststellung seit vielen Jahren Anfechtungsklagen i.Z.m. Unternehmensentscheidungen von AGs betreibt, arbeitet der Stpfl. insoweit auch nachhaltig.

Fundstelle(n):
AG 2015 S. 834 Nr. 22
DB 2015 S. 13 Nr. 31
DStR 2016 S. 6 Nr. 15
DStRE 2016 S. 726 Nr. 12
EFG 2015 S. 1540 Nr. 18
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2015 S. 2411
UStB 2015 S. 221 Nr. 8
ZIP 2015 S. 1487 Nr. 31
ZIP 2015 S. 58 Nr. 30
IAAAE-98690

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FG Köln, Urteil v. 11.06.2015 - 13 K 3023/13

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