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Steuerrecht | Verjährung eines Gewerbeverlustfeststellungsbescheids
Ein Verlustfeststellungsbescheid zur Gewerbesteuer kann nach Eintritt der Feststellungsverjährung nicht mehr geändert werden. Eine Änderung kann auch nicht auf § 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GewStG in Verbindung mit § 181 Abs. 5 AO gestützt werden, weil diese Vorschriften nur dann greifen, wenn das FA die Verlustfeststellung bislang pflichtwidrig unterlassen hat, d. h. noch gar nicht vorgenommen hat.
[i]Änderung des Verlustfeststellungsbescheids nach Verjährung des GewSt-MessbetragsIm Urteilsfall änderte das FA im Jahr 2008 den Verlustfeststellungsbescheid zur GewSt zum zu Ungunsten des Klägers. Die Verjährung für den GewSt-Messbetrag 1995 war infolge einer Außenprüfung im Jahr 2007 eingetreten. Damit endete auch die Verjährung für den Verlustfeststellungsbescheid zur GewSt (vgl. § 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 GewStG).
[i]Unbegrenzte Verjährung nur bei pflichtwidrigem Unterlassen der VerlustfeststellungDie Regelung des § 35b Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GewStG half dem FA nicht weiter: Danach gilt zwar § 181 Abs. 5 AO, also die Regelung, die eine Feststellung a...