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BFH 19.05.2015 V B 133/14, BBK 16/2015 S. 726

Umsatzsteuer | Keine Rückwirkung bei Rechnungsberichtigung nach § 14c UStG

Der Unternehmer kann eine Rechnung, in der er zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen hat (§ 14c UStG), nicht mit Rückwirkung berichtigen. Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung kann es allenfalls im Rahmen des Vorsteuerabzugs geben.

Hinweis:

Der BFH-Beschluss verdeutlicht die unterschiedlichen Berichtigungsmöglichkeiten:

  • [i]Keine Rückwirkung bei Berichtigung im Rahmen des § 14c UStG Berichtigung im Rahmen des § 14c UStG: Unternehmer U weist in seiner Ausgangsrechnung im Jahr 01 zu Unrecht USt aus, obwohl seine Leistung umsatzsteuerfrei ist. Er schuldet die USt nach § 14c Abs. 1 UStG. Berichtigt U seine Rechnung im Jahr 03 nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG, wirkt dies nicht zurück, d. h. bis zur Berichtigung im Jahr 03 schuldet U die gesondert ausgewiesene USt.

  • [i]Rückwirkung streitig bei Vorsteuerabzug Berichtigung im Rahmen des Vorsteuerabzugs gemäß § 14 Abs. 4 UStG: U hat im Jahr 01 Vors...

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