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Sozialversicherungsrecht | Rentenversicherungspflicht bei Teilnahme im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich
Der BGH hat entschieden, dass dann, wenn ein behinderter Mensch an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen teilnimmt, durch die Aufnahme in die Werkstatt eine Rentenversicherungspflicht (§ 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a SGB VI) begründet wird. Wenn der Rehabilitationsträger die Voraussetzungen für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich bejaht hat [i]infoCenter „Sozialversicherungspflicht“ NWB YAAAB-41368 und der behinderte Mensch auf dieser Grundlage in die Werkstatt aufgenommen wurde, kann die daran anknüpfende – und für die Legalzession (§ 119 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB X) maßgebliche – Rentenversicherungspflicht nicht dadurch infrage gestellt werden, dass die der Aufnahme zugrunde liegende Prognose in Zweifel gezogen wird.
Leistungen im Berufsbildungsbereich ...