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Einkommensteuer | Zur Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Veranlagungszeiträume
Das entschieden, dass hohe außergewöhnliche Belastungen nicht im Billigkeitsweg auf mehrere Jahre verteilt werden können, wenn sie sich im Kalenderjahr, in dem sie verausgabt worden sind, steuerlich nur sehr eingeschränkt auswirken können. Im Streitfall hatten die Kläger Kosten für einen behindertengerechten Umbau ihres Wohnhauses in Höhe von 166.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Diese Kosten wurden vom Finanzamt wegen der schweren Behinderung der Tochter auch als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Die beantragte Verteilung der Kosten auf drei Jahre lehnte das Finanzgericht mit der Begründung ab, dass es nicht Ziel des § 33 EStG sei, Steuerpflichtigen die größtmögliche Steuerentlastung zu gewähren.
Mit Urteil vo...BStBl 2010 II S. 280