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Abgabenordnung | Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen – Vernichtung von Akten ist keine Entschuldigung
Das entschieden, dass sich ein Finanzamt (u. a.) nicht darauf berufen kann, archivierte Unterlagen seien bereits vernichtet worden.
Die Klägerin ist Rentnerin und wohnte bis 2007 in Nordrhein-Westfalen. Das dort zuständige Finanzamt hatte eine ihrer Renten nach Prüfung der dazu vorgelegten Unterlagen alljährlich nur mit dem Ertragsanteil (17 %) der Besteuerung unterworfen. Nach dem Umzug der Klägerin nach Rheinland-Pfalz übernahm das zuständig gewordene Finanzamt ungeprüft diese Besteuerung der Klägerin und berücksichtigte die Rente ebenfalls nur mit dem Ertragsanteil. Im Jahr 2012 erfuhr das Finanzamt im Wege einer sog. Kontrollmitteilung, dass die Rentenzahlungen vom Sohn der Klägerin stammten, ...