Grunderwerbsteuer und Grundbesitzbewertung
i. V. m. § 8
Abs. 2 GrEStG;
Grundbesitzwerte für Zwecke der
Grunderwerbsteuer – Ersatzbemessungsgrundlage im
Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig (BVerfG-Entscheidung vom ); Verfahrensrechtliche Folgefragen
Das Bundesverfassungsgericht hat mit und entschieden, dass die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Bringt der Gesetzgeber eine Ersatzbemessungsgrundlage zur Anwendung, muss diese, um dem Grundsatz der Lastengleichheit zu genügen, Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angenähert sind. Der Ersatzmaßstab des § 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz, der auf das Bewertungsgesetz verweist, führt jedoch zu einer erheblichen und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber dem Regelbemessungsmaßstab, der an die Gegenleistung des Erwerbsvorgangs anknüpft.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum rückwirkend zum eine Neuregelung zu treffen. Bis zum ist die Vorschrift weiter anwendbar.
Die Bearbeitung von Fällen, in denen der § 8 Abs. 2 GrEStG von Bedeutung ist (Grunderwerbsteuer-Festsetzungen/-Feststellungen i. S. des § 17 GrEStG; Grundbesitzbewertungen für Zwecke der Grunderwerbsteuer), ist bis zum Ergehen weiterer Weisungen zurückzustellen.
OFD Nordrhein-Westfalen v. - S 0338 - 2015/0011S
3180 - 1999/0023S 4520 -
1999/0005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
YAAAE-98637