BSG Beschluss v. - B 13 R 219/15 B

Instanzenzug: S 20 R 1195/10

Gründe:

1Mit Urteil vom hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung weiterer 17 568,04 Euro aus einer Rentennachzahlung verneint. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Die Klägerin hat unter Vorlage einer "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse", die mit der Anlage zur Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom (BGBl I 3001) eingeführt worden war, innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Zulassung der Revision beantragt. Nach Ablauf dieser Frist hat sie auf das (B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13) Bezug genommen, von dem "einige Passagen" auch auf ihr Verfahren zuträfen.

2Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

3Nach § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach einheitlicher Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes setzt die Bewilligung von PKH ferner voraus, dass nicht nur der Antrag, sondern auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 4 ZPO) innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht werden (BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerwG Buchholz 310 § 166 VwGO Nr 38; BFHE 193, 528; - VersR 1981, 884). Die Klägerin hat diese Erklärung am auf dem Vordruck abgegeben, der mit der PKHVV eingeführt worden war. Die PKHVV ist jedoch gemäß § 4 S 2 der Verordnung über die Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfeformularverordnung - PKHFV) vom (BGBl I 34) am außer Kraft getreten. Stattdessen ist seither gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 117 Abs 4, Abs 3 S 1 ZPO iVm § 1 PKHFV auch im sozialgerichtlichen Verfahren das Formular zu verwenden, das in der Anlage der PKHFV enthalten ist. Dieses insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Angaben zu den Wohnverhältnissen neu gestaltete Formular hat die Klägerin nicht verwendet, sodass eine PKH-Bewilligung schon aus diesem Grund ausscheidet. Ein rechtzeitiger Hinweis des Gerichts an die Klägerin, dass das neue Formular zu verwenden ist, war nicht möglich, weil diese den alten Vordruck am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht hat. Überdies ist auch der alte Vordruck unvollständig bzw unzutreffend ausgefüllt; es fehlen Angaben zum Familienstand und die Angabe, dass kein Girokonto vorhanden sei, ist offenkundig fehlerhaft (zum Vorhandensein eines Kontos vgl Bl 84, 125 SG-Akte; zu den Folgen der wahrheitswidrigen Angabe, über keine Bankkonten zu verfügen, vgl - NJW 2015, 1312).

4Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist.

5Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
FAAAE-98464