Instanzenzug: S 12 KR 257/11
Gründe:
1In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Höhe seiner Beiträge als freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflichtmitglied der sozialen Pflegeversicherung.
2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
3Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
41. Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 22.1.2015 ausdrücklich nur auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
5Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
6Der Kläger macht eine Divergenz des angegriffenen Urteils zu den Entscheidungen des - SozR 3-2400 § 15 Nr 6) und vom 25.2.2004 (B 5 RJ 56/02 R - SozR 4-2400 § 15 Nr 1) geltend und zitiert aus den Urteilsgründen der angegriffenen Entscheidung des LSG:
7"Der Kläger kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, er sei an die Festsetzung des Finanzamtes nicht gebunden (...) maßgebend ist insoweit nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (siehe Urteil vom 23.7.2014, Aktenzeichen B 12 KR 16/12 R, Randnummer 19 m.w.N. zitiert nach juris) der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, ermittelt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts. Dies hat die volle Parallelität zwischen Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Ermittlung der Höhe des Arbeitseinkommens zur Folge. (...) Auf die Entrichtung des so festgesetzten Betrags darf und muss sich der Versicherte einrichten, die Krankenkasse damit als Einnahme rechnen ( Aktenzeichen B 12 KR 21/08 R Rand Nr. 16, m.w.N. zitiert nach juris). Dem schließt sich der Senat an."
8Auf Seite 2 f der Beschwerdebegründung vom 22.1.2015 trägt der Kläger vor, die angefochtene Entscheidung weiche von dem Urteil des 4. Senats des - SozR 3-2400 § 15 Nr 6) ab, wonach aus der steuerlichen Bewertung bestimmter Einnahmen als Gewinn des Berechtigten nicht darauf geschlossen werden könne, dieser habe eine selbstständige Tätigkeit im Sinne von § 15 S 1 SGB IV als Erwerbsquelle ausgeübt. Ob eine solche Beschäftigung ausgeübt werde und hieraus Einnahmen - mit den Arbeitseinkommen - erzielt würden, sei von den Trägern der Rentenversicherung ohne Rücksicht auf steuerliche Tatumstände zu ermitteln. Dazu zitiert der Kläger auf Seite 3 der Beschwerdebegründung aus der Entscheidung des 5. Senats des - SozR 4-2400 § 15 Nr 1), wonach sich der 4. Senat lediglich vorbehalten habe, im Einzelfall unter Beachtung der wirtschaftlichen Zusammenhänge eine andere Bewertung vorzunehmen.
9Mit diesem Vortrag hat der Kläger keine entscheidungserhebliche Divergenz aufgezeigt. Er hat schon keinen "Rechtssatz" des LSG formuliert, der von einem durch das BSG zum gleichen Gegenstand aufgestellten Rechtssatz abweicht. Auch setzt er sich nicht hinreichend damit auseinander, dass eine zulässige Rüge einer Divergenz die Darlegung eines Widerspruchs im Grundsätzlichen voraussetzt. Dies erfordert Vorbringen dazu, dass das LSG den mit der Rechtsprechung des BSG nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt und insoweit eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt, im Ergebnis also der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen habe. Dagegen genügt nicht das Geltendmachen eines Rechtsirrtums im Einzelfall, also zB fehlerhafte Subsumtion, unzutreffende Beurteilung oder Übersehen einer Rechtsfrage (vgl zum Ganzen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 14 mwN). Im Kern seines Vorbringens rügt der Kläger eine vermeintlich unzutreffende Rechtsanwendung durch das LSG in seinem Einzelfall und somit allein die inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Urteils. Hierauf kann aber die Beschwerde - wie oben dargelegt - nicht zulässig gestützt werden.
102. Soweit der Kläger des Weiteren rügt, das LSG hätte seinem Beweisangebot aus der Berufungsschrift nachgehen und den Zeugen N. vernehmen müssen, macht er der Sache nach den Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend (Verfahrensfehler).
11Wird damit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu indessen mit Blick auf § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen zB BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8).
12Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Denn der im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Kläger hat - anders als erforderlich - schon nicht im Sinne von (1.) aufgezeigt, dass er vor dem LSG einen entsprechenden prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 30.10.2014 ausdrücklich aufrechterhalten habe (vgl hierzu allgemein BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN, stRspr).
133. In den weiteren Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdebegründung vom 22.1.2015 zur Entstehungsgeschichte des § 18a Abs 2 SGB IV und zu einer fehlerhaften Rechtsanwendung der Beklagten, werden keine der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe dargelegt oder bezeichnet. Dies gilt auch für die ergänzende Beschwerdebegründung des Klägers im Schriftsatz vom 26.1.2015, das LSG habe Bundesrecht verletzt. Die bloße Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann - wie oben bereits ausgeführt - nicht zur Zulassung der Revision führen.
144. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
155. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
XAAAE-98445