BSG Beschluss v. - B 12 KR 20/14 B

Instanzenzug: S 111 KR 2177/10 WA

Gründe:

1In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Beitragshöhe zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung und hier insbesondere über die Heranziehung einer Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung zur Beitragsbemessung.

2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

4Die Behauptung, das auf die Berufung ergangene Urteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

5Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

6Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

7Der Kläger wirft auf Seite 3 der Beschwerdebegründung folgende Frage auf:

"Ist es wirklich rechtmäßig, dass eine Kapitalleistung aus einer privaten Kapitallebensversicherung nicht nur mit den Kapitalerträgen, sondern mit dem gesamten Zahlbetrag, also einschließlich der darin enthaltenen eingezahlten Sparraten aus Eigenmitteln, wenn auch auf 10 Jahre verteilt, verbeitragt wird?"

8Offenbleiben kann, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert hat (vgl hierzu allgemein - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Selbst wenn man eine solche unter Heranziehung und wohlwollender Auslegung des weiteren Beschwerdevortrags bejahen wollte, hat der Kläger jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan.

9Der Kläger trägt vor, "die hier entscheidungserhebliche Frage, ob die Kapitalleistung in vollem Umfang oder nur beschränkt auf die Erträge für die Beitragsbemessung herangezogen werden" dürfe, sei "bisher nicht wirklich und umfassend, d.h. alle Aspekte abwägend, höchstrichterlich entschieden" worden. Die Frage erscheine "nur auf den ersten Blick" bereits durch die Rechtsprechung des BSG geklärt. Zwar habe das BSG in seinem Urteil vom (B 12 KR 28/08 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 13) "zur damaligen Satzung deren generalklauselartige Bestimmungen für ausreichend erachtet, um die Kapitalzahlung aus einer privaten Versicherung mit einem monatlichen Betrag von 1/120 des Gesamtbetrages der Beitragsbemessung zugrunde zu legen". Aber es habe "nur apodiktisch - ohne jede Begründung und Auseinandersetzung mit Gegenargumenten - unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung entschieden, dass die Beiträge aus dem Zahlbetrag und nicht nur aus dem Ertragsteil oder aus anfallenden Zinsen zu entrichten" seien.

10Der Kläger versäumt es jedoch bereits, sich mit den in dem oben genannten Senatsurteil vom zum Nachweis einer ständigen Rechtsprechung zitierten (weiteren) Entscheidungen (ua - SozR 3-2500 § 240 Nr 40) auseinanderzusetzen, dh näher auf sie einzugehen (vgl hierzu allgemein - Juris RdNr 9). Er prüft demzufolge - anders als geboten - auch nicht, ob sich aus den Gründen dieser BSG-Entscheidungen die von ihm angeführten "Einwendungen" gegen die Heranziehung des Zahlbetrags der Kapitalleistung aus der Lebensversicherung für die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten beantworten lassen bzw weshalb die dort vom BSG ins Feld geführte Argumentation nicht (mehr) zutreffen soll und eine weitere höchstrichterliche Klärung (erneut) erforderlich erscheint. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des ) und des ) sowie des Hessischen ER) behauptet, die vorgenannte ständige Rechtsprechung des BSG sei nicht "unbestritten", zeigt er nicht auf, ob bzw inwieweit und mit welcher konkreten inhaltlichen Begründung die vorgenannten Entscheidungen der Instanzgerichte die hier in Bezug genommene ständige Rechtsprechung des BSG bezogen auf die vom Kläger gestellte Frage im Einzelnen in Zweifel gezogen haben.

11Auch der Vortrag des Klägers, das BSG müsse "vor allem" seine Rechtsprechung im Lichte der von ihm beschriebenen veränderten Bedeutung der privaten Lebensversicherung und der grundlegenden Entscheidung des - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) "überprüfen und ggf. korrigieren", reicht nicht aus. Denn er legt nicht hinreichend dar, ob bzw inwieweit bezogen auf die von ihm aufgeworfene Fragestellung weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen könnte. Der pauschale Hinweis, dass eine "notwendige Konkretisierung der Beitragsbemessung nicht durch eine 'inkorporierte' höchstrichterliche Rechtsprechung ersetzt werden" dürfe, genügt hierfür jedenfalls nicht. Insbesondere ersetzt er keine eigenständige substanzvolle Auseinandersetzung mit der einschlägigen "ständigen Rechtsprechung des BSG" einerseits und "der neuen verfassungsgerichtlichen Entscheidung" andererseits gerade bezogen auf den hier vom Kläger mit der Frage aufgeworfenen Problemkreis. Diesbezügliche Ausführungen fehlen in der Beschwerdebegründung jedoch. Allein die Darstellung der eigenen Rechtsansicht vermag eine - erneute - Klärungsbedürftigkeit nicht zu begründen.

12Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Fundstelle(n):
NAAAE-98444