Strafvollstreckung: Fortdauer der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsüberwachung
Gesetze: § 462a Abs 1 S 2 StPO, § 462a Abs 4 S 1 StPO, § 462a Abs 4 S 3 StPO
Instanzenzug: LG Gera Az: 8 StVK 618/13 Vorlagebeschluss
Gründe
1Das Amtsgericht Dresden verhängte durch Urteil vom - 217 Ds 308 Js 50619/11 - in der Fassung des Urteils des Landgerichts Dresden vom - 10 Ns 308 Js 50619/11 - eine Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung gegen den Verurteilten. Die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera überwachte seit dem Jahre 2001 die Bewährung hinsichtlich weiterer Jugend- und Freiheitsstrafen. Das Amtsgericht Dresden übertrug daher mit Beschluss vom die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus der Strafaussetzung zur Bewährung in seinem Urteil vom ergeben, der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera. Diese übernahm die Bewährungsüberwachung, weil zum damaligen Zeitpunkt die Vollstreckung einer am durch das Amtsgericht Dresden verhängten Bewährungsstrafe noch nicht beendet war. Durch Beschluss vom - 8 StVK 290/12 - erließ das Landgericht Gera diese Strafe.
2Das Landgericht Gera ist der Auffassung, dass es danach nicht mehr für die Überwachung der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom zuständig ist, weil dies die einzige verbliebene Strafvollstreckungssache sei. Mit Beschluss vom hat es die Sache an das Amtsgericht Dresden abgegeben, das die Übernahme durch Beschluss vom abgelehnt hat. Das Landgericht Gera hat deshalb mit Beschluss vom - 8 StVK 618/13 - die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
3Der Bundesgerichtshof hat als gemeinschaftliches oberes Gericht den Gerichtsstand zu bestimmen, weil zwischen dem Landgericht Gera und dem Landgericht Dresden Streit über die Zuständigkeit besteht (§ 14 StPO).
4Zuständig für die Bewährungsüberwachung sowie die nachträglichen Entscheidungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom - 217 Ds 308 Js 50619/11 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Dresden vom - 10 Ns 308 Js 50619/11 - ist die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera (§ 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 StPO).
5Es besteht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, eine Fortwirkung der Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen, auch wenn die Vollstreckung der anderen Freiheitsstrafen, durch welche die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera begründet worden war, inzwischen erledigt ist. Die Fortsetzung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet grundsätzlich - vom Fall der Aufnähme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Gerichtsbezirk abgesehen - erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer aufgrund des Konzentrationsprinzips im Sinne des § 462 Abs. 4 Satz 1 StPO entstanden war, vollständig erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 ARs 446/07, NStZ-RR 2008, 124, 125; Beschluss vom - 2 ARs 498/10; Beschluss vom - 2 ARs 183/12). Dies entspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung, divergierende Entscheidungen hinsichtlich der Persönlichkeit des Verurteilten zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 ARs 424/09, NJW 2010, 951, 952). Auch die Tatsache, dass der Verurteilte inzwischen nach Meißen verzogen ist, rechtfertigt danach keine andere Entscheidung.
Fischer Eschelbach Ott
Zeng Bartel
Fundstelle(n):
HAAAE-98420