BGH Beschluss v. - 2 StR 166/15

Strafzumessung nach Totschlag: Berücksichtigung der Gesamtumstände der durch einen pflegenden Familienangehörigen begangenen Tat sowie der Tätermotivation

Gesetze: § 213 Alt 2 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Instanzenzug: Az: 24 Ks 6/14

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2Die Prüfung des Landgerichts, ob ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne von § 213 2. Alt. StGB gegeben ist, erweist sich als rechtsfehlerhaft.

3Die Strafkammer hat bei der gebotenen Gesamtwürdigung insoweit maßgebliche Umstände außer Betracht gelassen. Sie hat weder das Verhalten der Mutter gewürdigt, deren Pflege bei dem Angeklagten zu einer täglich wiederkehrenden psychischen Belastung geführt hat, die ihn am Tattag an den Rand dessen führte, was er noch ertragen konnte (UA S. 9), noch hat sie die Motivation berücksichtigt, aus der der Angeklagte die Tat begangen hat (UA S. 14: "jetzt erlöst du sie von ihrem Leiden, es hat keinen Zweck mehr").

4Als nicht unbedenklich stellt sich weiter die Erwägung dar, der Angeklagte habe den Tod seiner Mutter nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern vorsätzlich im Sinne einer absichtlichen, zielgerichteten Handlung herbeigeführt (vgl. ). Schließlich begegnet auch der vom Landgericht angeführte Umstand, der Angeklagte habe die Tat in dem gemeinsam mit der Getöteten bewohnten Haus begangen, Bedenken. Anders als in den Fällen, in denen ein Außenstehender in eine fremde Wohnung eindringt, ist nicht zu erkennen, dass das Haus, in der das Tatopfer zusammen mit dem 54-jährigen Angeklagten von Kindheit an zusammen lebte, ein Bereich war, in dem sich das Opfer - wie das Landgericht wohl meint - gerade gegenüber dem Angeklagten "sicher" fühlen durfte.

5Auf diesen Rechtsfehlern beruht der Strafausspruch. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei vollständiger und richtiger Würdigung aller maßgeblichen Strafzumessungsumstände einen minder schweren Fall angenommen hätte und zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.

Fischer                    Krehl                      Eschelbach

                Zeng                     Bartel

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Fundstelle(n):
YAAAE-98394