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Steuerberatung; | Honorar bei Teilnahme an einer Lohnsteueraußenprüfung
§ 29 StBGebV betrifft die Teilnahme des Steuerberaters an Prüfungen einschließlich der Prüfung des Schlussberichts. Dazu gehört auch die Beratung des Auftraggebers zu den Auswirkungen der Prüfung, nicht aber deren Umsetzung für den Auftraggeber. Die nachträgliche, einmalige Meldung eines Angestelltenverhältnisses an die Sozialversicherungsträger sowie die Berechnung der finanziellen Folgen im Hinblick auf eine eventuelle Nachzahlung von Versicherungsbeiträgen kann der Steuerberater nach § 34 Abs. 5 StBGebV abrechnen; § 34 Abs. 1 und 2 StBGebV ist nicht einschlägig (, GI 2003, 39).