Erhöhung des Vergnügungsteuersatzes im Land Berlin zum von 11 % auf 20 % ist nicht verfassungswidrig
Überwälzbarkeit auf die Spieler
Gesetzgebungskompetenz des Abgeordnetenhauses von Berlin
keine Gleichartigkeit mit einer Umsatzsteuer
Leitsatz
1. Die Erhöhung des Vergnügungsteuersatzes im Land Berlin ab dem von 11 % auf 20 % verstößt weder gegen das Grundgesetz
noch gegen die Verfassung von Berlin. Insbesondere liegt weder ein ungerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit vor noch
verletzt die Steuererhöhung den Gleichheitssatz.
2. Das Gericht ist davon überzeugt, dass auch die erhöhte Vergnügungsteuer vom steuerpflichtigen Spielhallenbetreiber auf
die jeweiligen Spieler überwälzt werden kann, mithin die mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Spieler und nicht der Spielhallenbetreiber belastet wird.
3. Die Vergnügungsteuer ist nicht gleichheitswidrig, soweit diese nur das Automatenspiel in Spielhallen, nicht jedoch das
Automatenspiel in den Spielbanken betrifft.
4. Die Berliner Vergnügungsteuer ist eine Aufwandsteuer, für die dem Abgeordnetenhaus von Berlin die Gesetzgebungskompetenz
zusteht.
5. Die Vergnügungsteuer auf Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit verstößt – insbesondere mit Blick auf die einzig hier
in Betracht kommende Umsatzsteuer – nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1843 Nr. 21 WAAAE-98091
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.07.2015 - 6 K 6071/12
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