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Einfuhr
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Einfuhren aus dem Drittland nach Deutschland werden durch die Zollbehörden überwacht. Eine Steuerpflicht besteht dann, wenn die Ware zollrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einfuhr auch steuerfrei sein.
Der Beitrag zeigt die Verbuchung der steuerpflichtigen und der steuerfreien Einfuhr.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1200 | Bank |
3200 | Wareneingang |
3559 | Steuerfreie
Einfuhren |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1800 | Bank |
5200 | Wareneingang |
5559 | Steuerfreie
Einfuhren |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Grundsätze der Einfuhr
Werden Gegenstände aus dem Drittland in das Inland eingeführt, führt dies zu einem steuerbaren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG. Zollrechtlich wird die Ware dann zum freien Verkehr abgefertigt. Die Besteuerung der Einfuhr und die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer setzen voraus, dass der Gegenstand im Inland verbleibt. Dies richtet sich nach zollrechtlichen Vorschriften.
Waren, die lediglich im Wege der Durchfuhr (sog. Transitware) oder zum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung (sog. vorübergehende Verwendung) in das Inland gelangen, werden vom Einfuhrtatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG nicht erfasst.
Einfuhren werden vom Zoll mit dem IT-Verfahren ATLAS elektronisch abgewickelt. Hierbei werden die Zollbelege über die Einfuhrabgaben (einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer) durch standardisierte elektronische Nachrichten (EDIFACT) papierlos übermittelt.
Die Einfuhr kann nach § 5 UStG steuerfrei sein. Zu nennen ist hier die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Der Unternehmer kann bei der Zollbehörde im Zusammenhang mit der zollrechtlichen Abfertigung beantragen, von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit zu werden, weil die Ware nicht ins Inland, sondern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelangt. Im Zollrecht wird dieses Verfahren auch das 4200-Verfahren genannt.
Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr die Ware zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet wird. Der Unternehmer hat seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) sowie die seines Kunden der Zollbehörde mitzuteilen und nachzuweisen, dass die Ware zur Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt ist.
3.2 Weitere Steuerbefreiungen
3.2.1 Steuerbefreiung für Einfuhr-Fernverkäufe
Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom wurde zum die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets ins nationale Umsatzsteuerecht umgesetzt. Hiernach ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei, die Einfuhr von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 €, für die die Steuer im Rahmen des besonderen Besteuerungsverfahrens nach § 18k UStG (sog. IOSS-Verfahren) zu erklären ist. Weitere Voraussetzung ist, dass in der Anmeldung zur Überlassung in den freien Verkehr die nach Art. 369q MwStSystRL erteilte individuelle Identifikationsnummer des Lieferers oder die dem in seinem Auftrag handelnden Vertreter für diesen Lieferer erteilte individuelle Identifikationsnummer angegeben wird.
Wendet der Unternehmer das Verfahren nach § 18k UStG nicht an, fällt grundsätzlich für jede Sendung Einfuhrumsatzsteuer an, denn die bisherige Freigrenze von 22 € nach § 1a EUStBV wurde zum abgeschafft.
C aus China liefert eine Ware im Wert von 100 € an einen Privatkunden P in München. Der Verkauf erfolgte über die eigene Homepage von C. Die Einfuhr wurde von C über das Zollamt in Hamburg angemeldet. C erklärt die Teilnahme am Verfahren IOSS. Er verwendet die IOSS-Registrierungsnummer IMDE234567.
Ort der Lieferung ist nach § 3c Abs. 3 UStG in Deutschland (Ende der Beförderung). Da Z an dem IOSS-Verfahren teilgenommen hat, ist die Einfuhr nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei. Die Lieferung ist in Deutschland umsatzsteuerpflichtig.
§ 21a UStG enthält Sonderregelungen bei der Einfuhr für Post- oder Kurierdienstleistender von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € (sog. Special Arrangement). Weitere Hinweise enthält der Abschnitt 21a.1 UStAE.
3.2.2 Steuerbefreiung wegen Corona-Krise
Als Beitrag zur Bekämpfung des Coronavirus hat die Kommission beschlossen, eine vorübergehende Befreiung der Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern von Zöllen und Mehrwertsteuer einzuführen. Dadurch wird die Belieferung von Ärzten, Pflegepersonal und Patienten mit der dringend benötigten medizinischen Ausrüstung finanziell erleichtert. Die Steuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem und ist bis zum begrenzt. Die EU-Kommission hat am beschlossen, die bestehende Befreiung bis zum Jahresende zu verlängern. Durch einen weiteren Beschluss der EU-Kommission gilt die Befreiung nunmehr bis zum .
Am hat der Rat der EU zugestimmt, dass weitere Produkte und Dienstleistungen, die als Reaktion auf die Corona-Pandemie von EU-Institutionen eingeführt werden, nicht mehr der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. Die Befreiung gilt rückwirkend zum und ist befristet bis zu dem Zeitpunkt, an dem die durch die COVID-19-Pandemie ausgelöste Krisennotlage überwunden ist.
3.2.3 Steuerbefreiung für Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten
Zum wurde in § 5 Abs. 1 Nr. 8 UStG eine Norm aufgenommen, die Einfuhren von Gegenständen durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten für den eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Casinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird, von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
3.3 Nullsteuersatz für Photovoltaik-Anlagen
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurde in § 12 Abs. 3 Nr. 3 UStG eine Regelung aufgenommen, die die Einfuhr von Photovoltaik-Anlagen mit einem Steuersatz von 0 % belegt. Der Nullsteuersatz gilt für die Einfuhr von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Aus Vereinfachungsgründen gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.
Die Regelung gilt für Einfuhren ab dem .
3.4 Kontrolle der Finanzbehörden
Die Finanzbehörden haben die Möglichkeit die beim Zoll gesammelten Daten über die Einfuhr online abzufragen. Dieser Datenaustausch dient der Risikominimierung und der Betrugsbekämpfung. Durch den Zugriff der Finanzverwaltung auf die ATLAS-Daten können z. B. die Daten auf Schlüssigkeit hin überprüft werden und ggf. im Rahmen einer Außenprüfung kontrolliert werden.
3.5 Praxisbeispiel 1: Wareneinkauf aus dem Drittland
Unternehmer U betreibt einen Maschinenhandel und erwirbt im Januar 2024 eine Maschine von S aus der Schweiz für 100.000 €.
Buchung des Wareneinkaufs:
nach SKR 03:
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3200 | Wareneingang | 100.000 € | an | 1200 | Bank |
100.000 € |
nach SKR 04:
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5200 | Wareneingang | 100.000 € | an | 1800 | Bank | 100.000 € |
Bei den Konten 3200 (SKR 03) bzw. 5200 (SKR 04) handelt es sich nicht um Automatikkonten. Eine automatische Erfassung der Vorsteuer ist demnach ausgeschlossen.
Zur Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer vgl. Eckert, Einfuhrumsatzsteuer, Kontierungslexikon NWB AAAAE-93989.
Eine Abbildung dieses Vorgangs in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist nicht vorgesehen.