Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung und Abgrenzung von Schwimmbädern im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG; , BStBl 2015 II S. 194; Änderung des Abschnitts 12.11 Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Der (a. a. O.) u. a. entschieden, dass der nationale Begriff „Schwimmbad” richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das , BStBl I S. 559, geändert worden ist, in Abschnitt 12.11 der Absatz 1 wie folgt geändert:
Nach Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 bis 4 eingefügt:
„ 2 Ein Schwimmbad im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG muss dazu bestimmt und geeignet sein, eine Gelegenheit zum Schwimmen zu bieten. 3 Dies setzt voraus, dass insbesondere die Wassertiefe und die Größe des Beckens das Schwimmen oder andere sportliche Betätigungen ermöglichen (vgl. , BStBl 2015 II S. 194). 4 Die sportliche Betätigung muss nicht auf einem bestimmten Niveau oder in einer bestimmten Art und Weise, etwa regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt werden.”
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden neue Sätze 5 und 6.
Der Klammerzusatz im neuen Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„(vgl. , BStBl II S. 959)”.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF v. - III C 2 -
S 7243/07/10002-03
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 562
DStR 2015 S. 10 Nr. 28
UStB 2015 S. 222 Nr. 8
UVR 2015 S. 263 Nr. 9
CAAAE-97240