Ein privater Arbeitsvermittler kann eine Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein nur für die Vermittlung eines Arbeitslosen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung fordern, wenn der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitssuchenden als auch mit dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft derart fördert, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvermittler den Arbeitslosen an einen Verleiher von Arbeitnehmern vermittelt hat und der Arbeitslose später - ohne weiteres Zutun des Vermittlers - unter Beibehaltung seines Arbeitsplatzes ein Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zum Entleiher eingeht (Anschluss an ).
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