Gesetze: SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 118 Abs. 1; SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 119 Abs. 1 Nr. 3; SGB III (in der vom bis zum 31.03.202 geltenden Fassung) § 123; SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 124 Abs. 1; BEEG (in der bis zum geltenden Fassung) § 15 Abs. 2 S. 4 Hs. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 26a Abs. 2a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 4; Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ; Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom
Leitsatz
Leitsatz:
1. Eine erweiternde Auslegung von § 26 Abs. 2a SGB III dergestalt, dass Erziehungszeiten über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus Berücksichtigung finden können, kommt nicht in Betracht. 2. In den unterschiedlichen Altersgrenzen im Arbeitsförderungsrecht und im Elternzeitrecht liegt keine planwidrige Gesetzeslücke, die es im Wege der ergänzenden Auslegung zu korrigieren gilt: 3. Die Regelung in § 26 Abs. 2a SGB III ist nicht verfassungswidrig.
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