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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 6 AS 34/15

Gesetze: SGB 10 § 63 Abs 1 S 1; SGB 10 § 63 Abs 2; BerHG § 2 S 2; BerHG § 9 S 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Soweit Beratungshilfe bewilligt ist, tritt ein Forderungsübergang ein, infolge dessen nicht mehr der Widerspruchsführer, sondern der Rechtsanwalt Gläubiger des Erstattungsanspruchs ist (§ 9 Satz 2 BerHG).

2. Für eine gewillkürte Prozessstandschaft der Kläger als vormalige Widerspruchsführer fehlt es an dem vorausgesetzten schützenswerten Interesse der Ermächtigten, das Verfahren im eigenen Namen zu führen.

Fundstelle(n):
PAAAE-97133

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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 06.05.2015 - L 6 AS 34/15

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