BVerwG Beschluss v. - 9 B 69/14

Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei Erledigung; Pauschalierung bei einem Wasserverbandsbeitrag; Parteigutachten

Gesetze: § 80 WVG, § 25 EifelRurVG NW, § 26 EifelRurVG NW

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 15 A 1919/09 Urteilvorgehend VG Aachen Az: 7 K 657/08

Gründe

1Die Beschwerde, die sich auf sämtliche in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe stützt, bleibt ohne Erfolg. Zwar hat der Senat trotz Rücknahme des streitgegenständlichen Beitragsbescheides vom durch den Änderungsbescheid des Beklagten vom nach wie vor über die Zulassung der Revision zu entscheiden und ist die Beschwerde weiterhin zulässig (1.). Es liegt jedoch keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor (2.).

21. Die Rücknahme des angefochtenen Bescheides wirkt sich, da nur der Beklagte, nicht jedoch auch die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, weder auf den Verfahrensgegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf deren Zulässigkeit aus.

3a) Der Senat hat ungeachtet der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides über die Zulassung der Revision zu entscheiden. In Ermangelung einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist das Gericht daran gehindert, das Verfahren mit einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu beenden. Die einseitige Erledigungserklärung des Beklagten wandelt den Streit um die Zulassung der Revision auch nicht in einen solchen um die Erledigung der Hauptsache um. Eine derartige Änderung des Streitgegenstands unterfällt vielmehr allein der Dispositionsbefugnis der Klägerin (vgl. 6 B 1.14 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 70 Rn. 11), die hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Darin unterscheidet sich das vorliegende von denjenigen Verfahren, die den Beschlüssen des 8 B 128.84 - (Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 67) und vom - 3 B 134.92 - (Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103) zugrunde lagen, auf welche sich der Beklagte für seine gegenteilige Ansicht beruft.

4Hebt die beklagte Behörde den in der Vorinstanz erfolgreich angefochtenen Verwaltungsakt in einem von ihr anhängig gemachten Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf und reagiert der Kläger - wie hier - darauf nicht mit einer Erledigungserklärung, hat dies für die beklagte Behörde günstige Folgerungen nicht schon im Beschwerdeverfahren, sondern erst in dem angestrebten Revisionsverfahren, falls sich die Beschwerde - unabhängig von der Erledigung - als zulässig und begründet erweist (vgl. im Einzelnen 6 B 1.14 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 70 Rn. 11 f.).

5b) Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Insbesondere lässt die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides die Beschwer nicht entfallen. Vielmehr kann ein durch die angefochtene Entscheidung beschwerter Beteiligter die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allein zu dem Zweck einlegen und fortführen, damit in dem Revisionsverfahren die prozessualen Folgerungen aus einer inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden ( 6 B 1.14 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 70 Rn. 15 f.).

62. Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

7a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

8Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, konkreten, jedoch in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; 9 B 41.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 58 Rn. 3 m.w.N.).

9aa) Mit der Frage:

Gebietet es das Willkürverbot nach Art. 3 GG, dass ein Wasserverband bei der Bemessung seiner Beiträge auf Pauschalierungen verzichtet, wenn die Pauschalierung nur zu einem geringfügigen Prozentsatz von weniger als 3 % in den zu leistenden Beitrag einfließt und eine Differenzierung der Beiträge nur mit großem Aufwand zu gewährleisten ist?,

legt die Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Die Erhebung und Bemessung der Beiträge für den beklagten Wasserverband bestimmt sich gemäß § 80 des Wasserverbandsgesetzes - WVG - in der Fassung vom (BGBl. I S. 405) i.V.m. §§ 25, 26 des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes - Eifel-RurVG - vom (GV.NRW S. 106) nach nicht revisiblem Landesrecht. Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht vermag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom - 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom - 9 B 15.13 - juris Rn. 5).

10Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zielt indes nicht auf die Klärung der Auslegung des Willkürverbots, sondern darauf, ob das Berufungsgericht zu Recht einen Verstoß hiergegen darin erblickt hat, dass der Beklagte der Beitragsbemessung pauschaliert einen verdunstungsbedingten Verlustwert von 10 % bzw. 4 % zugrunde gelegt hat. Die als rechtsfehlerhaft gerügte Anwendung des Grundgesetzes auf den konkreten Fall ist im Verfahrensstadium der Zulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Hiervon abgesehen verfehlt die aufgeworfene Frage auch die tatsächliche Grundlage, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist. In dem angefochtenen Urteil wird nicht festgestellt, dass eine Differenzierung der Beiträge nur mit großem Aufwand zu gewährleisten ist. Vielmehr führt das Gericht aus, für den vom Beklagten gewählten pauschalen Ansatz bliebe aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität dann Raum, wenn die (pauschalierte) Erfassung der Zu- und Rückleitungsmengen der einzelnen Nutzungsarten nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar wäre. Dies sei aber nach der vom Beklagten selbst eingeholten Studie von Prof. Dr.-Ing. L. vom nicht der Fall. Danach sei es offenbar unproblematisch möglich, zwischen den einzelnen Nutzungsarten zu differenzieren (UA S. 20). Rechtsfragen, die sich in einem Revisionsverfahren erst auf der Grundlage von Tatsachen stellen könnten, welche von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden oder die deren Feststellungen sogar widersprechen, können regelmäßig - so auch hier - die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (stRspr, vgl. nur 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62>).

11bb) Die weitere Frage:

Darf das Gericht nach § 114 VwGO eine Veranlagungsrichtlinie für nichtig erklären, ohne zu prüfen, welche Auswirkungen der Verstoß auf die Beitragshöhe in absoluter und relativer Hinsicht hat?,

begründet ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Oberverwaltungsgericht hat in Anwendung irrevisiblen Rechts angenommen, dass die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des umstrittenen Verbandsbeitrages von der rechtsfehlerfreien Ausgestaltung der Beitragsbemessungsgrundlage in den durch § 26 Abs. 3 Eifel-RurVG landesgesetzlich vorgeschriebenen Veranlagungsregeln abhängt. Ein Zusammenhang mit § 114 VwGO, der die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung von Ermessensverwaltungsakten regelt, ist insoweit weder dargelegt noch ersichtlich. Auch im Übrigen lässt sich dem Beschwerdevorbringen ein grundsätzlicher bundesrechtlicher Klärungsbedarf nicht entnehmen. Das gilt auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) verstößt, eine gemeindliche Abgabensatzung wegen eines einzelnen Kalkulationsfehlers für nichtig zu halten, ohne dass geprüft wird, inwieweit sich dieser auf die Abgabenhöhe ausgewirkt hat ( 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <192 f.>). Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt und bedarf nicht der erneuten revisionsgerichtlichen Klärung, dass sich das diesbezügliche Erfordernis einer Ergebniskontrolle ausschließlich auf Kalkulations- bzw. Globalberechnungsmängel und deren Auswirkungen bezieht ( 10 C 3.04 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 43 S. 9). Abgesehen davon würde sich die betreffende Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da sich der beklagte Wasserverband als Träger nicht-kommunaler Selbstverwaltung auf Art. 28 Abs. 2 GG nicht berufen kann.

12cc) Schließlich folgt auch aus den Fragen:

Gebietet das Willkürverbot des Art. 3 GG, dass ein Gericht bei der Überprüfung einer Veranlagungsregel den Gestaltungsspielraum des Veranlagenden oder Satzungsgebers einschränkt, obwohl die mit der Gestaltung der Veranlagungsrichtlinien verbundene Pauschalierung aus fachlicher Sicht eines Sachverständigen nicht zu beanstanden ist? Verstößt ein solches Vorgehen gegen § 114 VwGO?,

keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Wie ein Gericht ein Parteigutachten, um das es sich bei der hier in Rede stehenden Studie von Prof. Dr.-Ing. L. handelt, zu würdigen hat, ist ganz überwiegend eine Frage des Einzelfalles. Soweit in diesem Zusammenhang überhaupt einer abstrakten Antwort zugängliche Fragen denkbar sind, sind diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Danach verwehrt das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, es dem Tatsachengericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird (stRspr, vgl. 4 C 1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120). Ob ein Parteigutachten als "Interessenten"-Vortrag bloß zur Kenntnis genommen wird oder als maßgebliche Entscheidungsgrundlage dient, ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung. Je unzweifelhafter eine gutachterliche Äußerung als Ausdruck der Sachkundigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität zu qualifizieren ist, desto unbedenklicher ist sie verwertbar ( 4 A 70.01 - NVwZ 2004, 100 <102> m.w.N.). Was rechtliche Bewertungen wie diejenige betrifft, ein pauschaler Ansatz von 10 % für den Wasserverlust sei "keinesfalls willkürlich" (S. 33 der Studie), liegt es auf der Hand, dass es sich insofern um eine originäre Aufgabe des Gerichts und nicht des Sachverständigen handelt.

13b) Die Zulassung der Revision kann auch nicht auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützt werden.

14Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat ( 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Hieran fehlt es.

15Das Berufungsgericht hat einen Rechtssatz des mit der Beschwerdebegründung behaupteten Inhalts,

dass es das Willkürverbot des Art. 3 GG erfordert, auch entgegen der Einschätzung der für die Beitragserhebung zuständigen Gremien und einer fachlichen Einschätzung eines Sachverständigen Anforderungen an die Differenzierung der Beitragserhebung zu stellen, die sich im Beitrag nur marginal (weniger als 3 %) auswirken,

weder wörtlich noch sinngemäß aufgestellt. Vielmehr hat das Gericht darauf abgestellt, dass dem Beklagten zwar bei der Ausgestaltung des Beitragsverhältnisses ein erheblicher, allein durch das Willkürverbot begrenzter Ermessensspielraum zusteht (UA S. 14), dass die Rechtmäßigkeit pauschalierter Ansätze aber voraussetzt, dass sie die tatsächlichen Verhältnisse zumindest einigermaßen wirklichkeitsnah abbilden, also von diesen nicht grob abweichen, wofür überschlägige, nachvollziehbare Berechnungen ausreichen (UA S. 20).

16Einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz hat das Bundesverwaltungsgericht in keiner der von der Beschwerde angeführten Entscheidungen aufgestellt. Das gilt zunächst ohne Weiteres für alle die Urteile, die jeweils den für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eröffneten weiten Gestaltungsspielraum betonen, der nur durch das Willkürverbot begrenzt wird (vgl. 4 C 185.65 - Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 1 S. 4 und vom - 6 C 2.06 - Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 11 Rn. 13). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom - 4 C 21.70 - (BVerwGE 42, 210 <215 f.>) in der Heranziehung von Grundstückseigentümern zu den Kosten der Gewässerunterhaltung allein anhand eines Flächenmaßstabes keinen Verstoß gegen Art. 3 GG gesehen hat, beruhte dies auf der - vorliegend nicht einschlägigen - sachlich vertretbaren gesetzgeberischen Annahme, dass zwar auch die Art und der Kulturzustand der Grundstücke Einfluss auf die Menge des den zu unterhaltenden Gewässern zugeführten Wassers haben, der Umfang des Wasserabflusses jedoch maßgeblich durch die auf dem Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge bestimmt wird, die wiederum in unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht. In seinem Beschluss vom - 9 B 15.02 - (NVwZ 2002, 1508) hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich bezogen auf den Einzelfall entschieden, es sei nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber ungeachtet des Umstandes, dass bei Waldflächen ein geringerer Wasserabfluss bestehe, für die Umlegung der Gewässerunterhaltungskosten keinen differenzierenden Maßstab vorsehe. Die Entscheidung betraf darüber hinaus ebenso wie das 9 C 1.07 - (Buchholz 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 1 Rn. 41) einen reinen Flächenmaßstab und beruhte zudem ebenfalls auf der Feststellung, dass die individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar sind. Der Beklagte hingegen hat der Berechnung der Umlagebeträge den - wenngleich pauschalierten - Wasserverbrauch der Verbandsmitglieder, mithin einen nutzungsbezogenen Maßstab zugrunde gelegt; insoweit hat das Berufungsgericht zudem - wie oben ausgeführt - festgestellt, dass eine Differenzierung zwischen den Nutzungsarten unproblematisch möglich ist.

17c) Die Revision ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

18Eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) ist ebenso wenig gegeben wie eine fehlerhafte Sachaufklärung (§ 86 VwGO) oder Beweiswürdigung (§ 108 VwGO). Das Berufungsgericht war durch die Schlussfolgerung in der Studie des Prof. Dr.-Ing. L., die Annahme eines Wasserverbrauchs bzw. -entzugs in Höhe von 10 % sei nicht willkürlich, nicht daran gehindert, seiner Entscheidung die zwischen den Beteiligten unstreitige Feststellung des Gutachters zugrunde zu legen, an einem heißen Sommertag verdunsten 2 bis 3 % des den Fischteichen zugeführten Wasserzuflusses (S. 17 der Studie), und hieraus die Schlussfolgerung zu ziehen, bei lebensnaher Würdigung liege der Wasserverlust im Jahresmittel deutlich unter dem Mittelwert von 2,5 % mit der Folge, dass die vom Beklagten angesetzte Verdunstung von 10 % selbst bei Berücksichtigung eines den Verlustwert relativierenden Faktors von v=0,4 den tatsächlichen Verdunstungswert erheblich überschreite. Denn die rechtlichen Ausführungen des Gutachters waren weder für das Gericht bindend noch wurden durch sie die vorgenannten sachverständigen Feststellungen relativiert oder in Frage gestellt. Im Übrigen hat der Beklagte keinen Beweisantrag gestellt.

19Ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs liegt gleichfalls nicht vor. Die Klägerin hat bereits vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, die Annahme eines Versickerungs- und Verdunstungsverlustes von 10 % stehe im Widerspruch zu der Studie Prof. Dr.-Ing. L. (vgl. S. 26 des Schriftsatzes vom , Bl. 180 der Gerichtsakte). Der Beklagte musste deshalb damit rechnen, dass es auf diesen Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung ankommen würde. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht wenige Wochen vor der Verhandlung zu einem anderen Thema - zur relativen Besserstellung der Wasserkraftnutzer - um nähere Angaben gebeten hat. Im Übrigen hat das Gericht ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom mit den Beteiligten "eingehend erörtert, ob sich die der Beitragserhebung zugrundegelegten Veranlagungsregeln als rechtswirksam erweisen. Im Zusammenhang mit der Darstellung und Erörterung der Regelungen betreffend den Verdunstungswert wird u.a. auch das vom Beklagten eingeholte und von Prof. Dr.-Ing. L. erstellte Gutachten angesprochen und in seinen Ergebnissen vorgestellt." Angesichts dessen sind Anhaltspunkte für einen Gehörsverstoß nicht erkennbar.

20Schließlich verletzt das angefochtene Urteil nicht § 117 VwGO. Es wurde ausweislich der übersandten Ablichtung des Urteilsoriginals von allen Berufsrichtern unterschrieben.

213. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2015:250615B9B69.14.0

Fundstelle(n):
OAAAE-97087