BSG Beschluss v. - B 3 KR 6/15 B

Instanzenzug: S 5 KR 129/13

Gründe:

I

1Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld über den hinaus bis zum Ablauf der Höchstbezugsdauer im Mai 2012.

2Der Kläger bezog seit Krankengeld. Auf Nachfrage der Beklagten teilte sein Hausarzt am mit, es sei nicht absehbar, wann der Kläger wieder arbeitsfähig sei. Dies hänge ua von einem HNO-ärztlichen Konsil am ab. In einer Stellungnahme vom ging der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) von einem positiven Leistungsbild ab aus. Daher teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Krankengeldanspruch ende am . Das noch ausstehende Krankengeld werde überwiesen. Deshalb solle der vorliegende Krankengeldauszahlschein ausgefüllt eingereicht werden (Bescheid vom ). In dem daraufhin übersandten Auszahlschein für Krankengeld gab der Hausarzt am an, die Arbeitsunfähigkeit liege bis einschließlich vor. Die in dem Formular enthaltene Angabe "darüber hinaus arbeitsunfähig" kreuzte er mit "nein" an. Zur voraussichtlichen Dauer gab er an: "auf weiteres".

3Einen Überprüfungsantrag des Klägers vom lehnte die Beklagte ab (Widerspruchsbescheid vom ), da keine Möglichkeit bestehe, ihm über den hinaus Krankengeld zu gewähren. Das SG hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Krankengeld nach den gesetzlichen Vorschriften über den hinaus verurteilt (Urteil vom ). Der Hausarzt habe die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht ab dem als beendet angesehen, sondern ausdrücklich deren voraussichtliche Dauer "bis auf weiteres" attestiert. Der MDK habe demgegenüber keine tragfähige medizinische Begründung für die Einstellung des Krankengeldes abgegeben. Schließlich sei die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch eine Bescheinigung des HNO-Arztes vom bestätigt worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und - nachdem die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Krankengeld für den anerkannt hatte - die über dieses Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abgewiesen (Urteil vom ). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Zeit ab fehle es an einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Dem am ausgestellten Auszahlschein des Hausarztes lasse sich eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers über den hinaus nicht entnehmen. Deshalb hätte der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit spätestens am erneut ärztlich feststellen lassen müssen. Die nachträgliche HNO-ärztliche Bescheinigung vom könne den Anspruch auf Krankengeld über den hinaus nicht begründen.

4Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und beruft sich auf das Vorliegen von grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

5Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie nicht bereits unzulässig ist, weil der Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.

61. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert eine Rechtsfrage, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, und die klärungsbedürftig sowie im zu entscheidenden Fall klärungsfähig, dh entscheidungserheblich ist (vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 7 ff mwN).

7Der Kläger hat schon keine Rechtsfrage formuliert. Er hat ausgeführt:

"Streitentscheidend ist, ob für den Anspruch auf Krankengeld über den hinaus eine ausreichende ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorliegt und/oder diese überhaupt erforderlich ist."

8Soweit er damit meint, die Frage, ob eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit Voraussetzung für einen Anspruch auf Krankengeld sei, ist eine grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage nicht dargelegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des 1. Senats des BSG (vgl zuletzt ausführlich ; B 1 KR 25/14 R - jeweils mwN) setzt die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs stets nahtlose ärztliche Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit voraus, die spätestens am letzten Tag eines Bewilligungszeitraums ausgestellt wurden. Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen genügen dafür nicht.

9Das Berufungsgericht hat ausführlich begründet, dass die Bescheinigung des Hausarztes vom die Arbeitsunfähigkeit des Klägers lediglich bis zum attestiert. Der Kläger hat danach zunächst keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt und sich gegen die mit Bescheid vom verfügte Einstellung der Krankengeldzahlung erstmals im Wege eines Überprüfungsantrags mit Schreiben vom gewandt. Dies ist vom Kläger auch nicht revisionsrechtlich gerügt worden. Mit der vom datierenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann der Anspruch auf Krankengeld über den bis zum Ablauf der Höchstbezugsdauer im Mai 2012 nicht begründet werden.

10Unabhängig davon, ob der Rechtsprechung des 1. Senats in Bezug auf alle Einzelheiten zur Voraussetzung nahtloser ärztlicher Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit zu folgen ist, kommt jedenfalls der vom Kläger aufgeworfenen Frage keine entscheidungserhebliche grundsätzliche Bedeutung zu. Denn dass eine zeitnahe ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit Voraussetzung des Krankengeldanspruchs ist, ergibt sich nicht nur aus den Regelungen der §§ 46 Satz 1 Ziffer 2 und 49 Abs 1 Nr 5 SGB V, sondern auch aus Beweissicherungsgründen, um eine schwierige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für lange zurückliegende Zeiträume zu verhindern.

11Der Kläger hat nicht dargelegt, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dem Aspekt, dass er erkrankungsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen die Vorgehensweise der Beklagten zur Wehr zu setzen, entscheidungserhebliche grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte.

122. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
AAAAE-97044