Instanzenzug:
Gründe
1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).
2Nach einseitiger Erledigungserklärung und Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Berufungsurteil bestimmen sich der Streitwert und entsprechend der Wert der Beschwer des Beklagten, der der Erledigung widersprochen und Klageabweisung beantragt hat, grundsätzlich nach der Summe der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten (BGH, Beschlüsse vom - V ZB 72/07, WuM 2008, 35 Rn. 13; vom - XII ZR 295/02, NJWRR 2005, 1728 unter II; jeweils m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht geboten. Weder können aus der angegriffenen Entscheidung rechtskraftfähige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind, noch steht das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Standpunkte deutlich im Vordergrund (vgl. aaO; Urteil vom - VI ZR 161/80, NJW 1982, 767 unter II 2 b).
3Die demnach maßgeblichen Kosten belaufen sich für die erste Instanz auf 8.012,72 € (Gerichtsgebühren = 1.368 €; Anwaltskosten des Klägers: 3.135,65 €; Anwaltskosten der Beklagten: 3.509,07 €) und für die zweite Instanz bis zum Eingang der Erledigungserklärung des Kl ägers beim Berufungsgericht auf 4.422,15 € (Gerichtsgebühren: 2.184 €; Anwaltskosten des Klägers unter Berücksichtigung der Verfahrensgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer: 2.238,15 €), insgesamt auf 12.434,87 €.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
ZAAAE-97014