BGH Beschluss v. - IX ZR 207/13

Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit einer Schuldnerzahlung auf ein debitorisch geführtes Gläubigerkonto

Leitsatz

Die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers ist in der Insolvenz des Schuldners nur dann als - mittelbare - unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet ist, die Zahlung im Endergebnis der Bank zuzuwenden. Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht.

Gesetze: § 134 Abs 1 InsO

Instanzenzug: Az: 8 U 1537/12vorgehend LG Mainz Az: 6 O 26/12

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zahlung eines Schuldners auf ein debitorisch geführtes Girokonto seines Gläubigers in der Insolvenz des Schuldners nur dann als - mittelbare - unentgeltliche Leistung gegenüber der Bank anfechtbar ist, wenn der Wille des Schuldners erkennbar darauf gerichtet war, die Zahlung im Endergebnis der Bank zur Tilgung ihrer Forderung gegen den Kontoinhaber zuzuwenden (vgl. , NJW 1998, 2592, 2599 unter VI.1, insoweit in BGHZ 138, 291, nicht abgedruckt; vom - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178 Rn. 20 ff). Dass der Schuldner in Kenntnis der Kontoüberziehung zahlt, genügt hierfür nicht.

3Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser                    Gehrlein                          Vill

               Grupp                        Möhring

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 1857 Nr. 32
DB 2015 S. 1835 Nr. 32
DB 2015 S. 6 Nr. 32
NJW-RR 2015 S. 1184 Nr. 19
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2015 S. 2998
StuB-Bilanzreport Nr. 20/2015 S. 807
WM 2015 S. 1531 Nr. 32
ZIP 2015 S. 1545 Nr. 32
ZIP 2015 S. 60 Nr. 31
KAAAE-97006