Strafzumessung nach Totschlag: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei strafschärfender Berücksichtigung des unbedingten Tötungsvorsatzes
Gesetze: § 46 Abs 3 StGB, § 212 StGB, § 213 Alt 2 StGB
Instanzenzug: Az: 105 Ks 5/14
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2Das Landgericht hat bei der Prüfung des minder schweren Falles nach § 213 2. Alt. StGB zu Lasten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er "noch dazu mit unbedingtem Tötungsvorsatz gegen sein Opfer" vorgegangen ist. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB und erweist sich daher als rechtsfehlerhaft (; Beschluss vom - 1 StR 3/15). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt und eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
3Da es sich um einen Wertungsfehler handelt, bedarf es der Aufhebung von Feststellungen nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die zum feststehenden Sachverhalt nicht in Widerspruch stehen.
Krehl Eschelbach Ott
Zeng Bartel
Fundstelle(n):
JAAAE-96980