Instanzenzug:
Gründe
1Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
2Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; , NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
3Die Rechtsfragen, die nach Auffassung des Klägers Anlass für eine Zulassung der Revision geben sollen, sind durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (vgl. zu § 847 BGB a.F. Senatsurteil vom - VI ZR 182/97, BGHZ 138, 388 ff. und Senatsurteil vom - VI ZR 175/74, NJW 1975, 1147 ff.) und entsprechen herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Danach sehen § 847 BGB a.F. bzw. § 253 Abs. 2 BGB n.F. nach der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers weder für den Tod noch für die Verkürzung der Lebenserwartung eine Entschädigung in Geld vor.
4Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision bzw. für eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entnehmen können.
Fundstelle(n):
AAAAE-96970