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FG München 17.11.2014 10 V 2745/14, BBK 15/2015 S. 680

Jahresabschluss | Rückwirkende Gewinnverteilungsabrede unzulässig

Die Gewinnverteilung bei einer Personengesellschaft richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag in der Fassung vor Beginn des Wirtschaftsjahres. Eine im Laufe des Wirtschaftsjahres vorgenommene Änderung der Gewinnverteilung wirkt sich daher erst im nächsten Jahr aus, nicht aber rückwirkend.

Hinweis:

Mitunter [i]Änderung der Gewinnabrede nicht erst in der Bp vorlegenwird in Außenprüfungen dem Prüfer erstmalig eine geänderte Gewinnverteilungsabrede für den Prüfungszeitraum vorgelegt. Der hiermit verbundene Überraschungseffekt verpufft in der Regel aber schnell, weil der Prüfer kritisch hinterfragen wird, ob die Änderung der Gewinnverteilungsabrede tatsächlich bereits vor Beginn des Prüfungszeitraums erfolgt ist oder erst im Laufe der Prüfung vorgenommen und rückdatiert wurde, um eine steueroptimale Verteilung der Mehrerge...

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